Satzung

Freie Wählergruppe, Weisenheim am Sand

§ 1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft der Freien Wähler in der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand führt den Namen

Freie Wählergruppe Weisenheim am Sand

in der Verkehrsform

FWG Weisenheim am Sand

Sie hat ihren Sitz in Weisenheim am Sand und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

1. Die FWG Weisenheim am Sand, nachfolgend auch Verein genannt, hat den Zweck bei der politischen Willensbildung im Gebiet der Ortsgemeinde Weisenheim am Sand mitzuwirken.

2. Die FWG Weisenheim am Sand trägt zur Aktivierung des Bürgersinns bei, indem sie die Mitwirkung parteiungebundener Bürger zum Wohle des demokratischen Gemeinwesens fördert.

3. Sie vertritt auf Ortsebene ihre Wähler durch Entsendung von unbescholtenen, mit den heimischen Verhältnissen vertrauten Bürgerinnen und Bürgern in den Ortsgemeinderat und die zugehörigen Ausschüsse.

4. Die FWG Weisenheim am Sand bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz unter Ablehnung jeder Art von Fanatismus und Radikalismus.

5. Die FWG Weisenheim am Sand pflegt innerhalb der Organisation der Freien Wähler Kontakte mit anderen Zusammenschlüssen Freier Wähler auf gleicher kommunaler Ebene.

6. Die FWG Weisenheim am Sand strebt die Mitgliedschaft in der FWG Verbandsgemeinde Freinsheim e.V. und die Mitgliedschaft im FWG-Kreisverband Landkreis Bad Dürkheim e.V. an.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft der FWG Weisenheim am Sand kann jeder wahlberechtigte Bürger, der keiner politischen Partei angehört durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erwerben.

2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung FWG Weisenheim am Sand an.

3. Die Mitgliedschaft von endet durch Austritt, Streichung, Ausschluß, oder durch Tod.

 

• Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Wählergruppe bleiben unberührt.

• Die Streichung erfolgt, wenn die Beitragszahlung mehr als ein Jahr verweigert wird.

• Der Ausschluß ist auf Antrag möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muß er dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied ausschließen. Der Ausschluß muß mit einer Begründung versehen werden und mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Der Vorstand kann anordnen, daß für die Dauer des Ausschlußverfahrens die Rechte des Betroffenen in der Wählergruppe ruhen.

4. Zahlt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung und unter angemessener Fristsetzung die Mitgliedsbeiträge nicht, ruht damit automatisch sein Stimmrecht.

 

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres (spätestens bis 31.März eines jeden Jahres) fällig.

3. Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordnung.

Zur Zeit beträgt der Jahresbeitrag 24,00 €  (Stand 1.1.2009).

Für Schüler, Studenten und Auszubildende beträgt derzeit der Jahresbeitrag 12,00 €.

4. Die FWG Weisenheim am Sand ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme nachgewiesener Auslagen.

 

§ 5 Organe

Organe der FWG Weisenheim am Sand sind:

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

1. Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand besteht aus:

• der/dem Vorsitzenden*

• der/dem stellvertretendem Vorsitzenden*

• der/dem Schatzmeister/in*

• der/dem Schriftführer/in*

 

* im folgenden wird nur die Funktionsbezeichnung gebraucht  

2. Vertretung:

• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

• Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

 

3. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:

• Der Vorstand vertritt den Verein nach außen , er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

• Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Bericht zu geben.

• Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich so auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.

• Vereinsintern gilt, daß der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.

• Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen.

• Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

• Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

• Der Schriftführer führt das Protokoll und fertigt von allen Sitzungen und über alle Beschlüsse eine Niederschrift an, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift der Mitgliederverammlungen muß neben den Beschlüssen mindestens Angaben über den Ort der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder enthalten.

• Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Schatzmeister jährlich zu erstellende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft.

 

5. Beschlüsse:

• Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist, oder wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder der Tagesordnung zustimmen und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

• Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage.

• Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der FWG Weisenheim am Sand. In ihr sind alle Mitglieder gemäß § 3 stimmberechtigt. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

 

1. Einberufung

• Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Freinsheim unter Angabe der Tagesordnung. Ersatzweise ist auch die briefliche Einladung der Mitglieder möglich.

• Die Frist beträgt mindestens 10 Kalendertage.

• Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig (Ausnahme: Beschluß nach §13). Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.

• Die Einladungsform und -frist ist mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung identisch.

 

2. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten der FWG Weisenheim am Sand, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind durch Beschlußfassung, insbesondere:

• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

• die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters

• die Entgegennahme des Berichts der Fraktion

• die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Wahl des Vorstandes

• die Wahl der Kassenprüfer

• die Beschlußfassung über die Beitragsordnung

• die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren Anträge dem Vorstand mindestens 3 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind.*

• die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

• die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Ortsgemeinderates

• die Beschlußfassung über die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand

 

*Bei Zustimmung von Zweidritteln der Anwesenden kann auch über Angelegenheiten beraten und beschlossen werden, die nicht in der Tagesordnung der Einladung enthalten waren. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand

 

3. Wahlen

Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig ein anderes Wahlverfahren.

4. Beschlüsse

• Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

• Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

• Bei mehreren Anträgen zum gleichen Gegenstand wird über die weitergehenden zuerst abgestimmt.

• Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder

 

4

 

• Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt schriftliche Abstimmung

 

§ 8 Kassenprüfer

Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Neuwahl erfolgt alle 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Wahlvorschlag zur Kommunalwahl

Als Bewerber für die Wahl zum Ortsgemeinderat können nur FWG-Mitglieder aus dem Ortsgemeindebereich aufgestellt werden.

Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages zum Ortsgemeinderat wird grundsätzlich geheim gewählt.

Der Wahlleiter und zwei Wahlhelfer werden von der Mitgliederversammlung

gewählt.

Die Kandidaten für jeden einzelnen Listenplatz werden von der Versammlung nominiert. Der Kandidat mit der relativen Mehrheit der Stimmen ist gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit Losentscheid.

Darüber hinaus gelten für die Aufstellung des Wahlvorschlages ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Die Fraktion

Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag der FWG Weisenheim am Sand gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen

Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen.

Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Fraktionsmitglied zu erstatten.

§ 11 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten benötigt werden, ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.

Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung der FWG Weisenheim am Sand kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung

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kann dann mit der nötigen Dreiviertelmehrheit der Anwesenden auf jeden Fall beschließen.

§ 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so ist das nach Begleichung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Über den Zweck und den Nutznießer bestimmt die Mitgliederversammlung in der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Gründungsversammlung am 31.03.2003 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Weisenheim, den 31.03.2003



Für Weisenheim Gemeinsam!